„Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt zu keinerlei Parkerleichterungen. Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) oder Blindheit (Merkzeichen Bl) erhalten eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung bestimmter Parkerleichterungen.“ (Hervorhebungen vom Verfasser der Information. Aus: Hinweise des Versorgungsamtes in der Hamburger Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr und zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung)
Die Blindheit ist nicht hervorgehoben. Dass der Verfasser die Epitheta allein und außergewöhnlich angefettet hat, lässt jedoch vermuten, dass er sich über Leute Gedanken gemacht hat , die beim Erfassen von Texten mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Ob er zu ihnen auch blinde Mitmenschen zählt, bleibt offen. Sicher ist nur: Blinde dürfen Autos fahren und sie dort parken, wo anderen das Parken verboten ist.
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